StVO
Wer nicht weiß, ob eine Zusammenkunft eine Versammlung im Sinn des Versammlungsgesetzes ist, wird auch nicht wissen, dass und bei welcher Behörde Versammlungen auf öffentlichen Straßen drei Tage vorher anzuzeigen sind – dem Versammlungsleiter (Versammlungsveranstalter) droht sonst eine Verwaltungsstrafe. Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen bewahrt Vertreter von NGOs vor Haftungen – auch im Straßenverkehrsrecht.